Die GlücksSpirale fördert jährlich hunderte Vorhaben, die der breiten Öffentlichkeit zugutekommen.
Für viele Projekte bilden die Fördergelder der GlücksSpirale eine wichtige finanzielle Basis. Soziale Einrichtungen profitieren davon ebenso wie der Sport und der
Denkmalschutz. Mehr als 1,6 Milliarden Euro sind seit 1970 für die Förderung gemeinnütziger Projekte zusammengekommen.
1. Gefördert werden Vorhaben
- der in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
zusammen arbeitenden Bundesspitzenverbände und ihrer Gliederungen,
- der ihnen angeschlossenen Träger frei gemeinnütziger Einrichtungen
und Dienste sowie
- der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung aus Mitteln der Lotterie GlücksSpirale
besteht nicht.
Zu fördernde Dienste und Einrichtungen
- Ambulante Dienste
- Teilstationäre Einrichtungen
- Stationäre Einrichtungen
- Sanitätsdienste
Diese Vorhaben sollen zugute kommen:
Zuschüsse werden insbesondere gewährt für
NICHT GEFÖRDERT WERDEN insbesondere
-Die Förderung erfolgt in Form von Zuwendungen. Sie setzt den Einsatz angemessener Eigenmittel voraus. Als angemessen gilt, wenn mindestens 20 % Eigenmittel vom Antragsteller aufgebracht werden. Teilnehmerbeiträge, die Aufnahme von Darlehen, Spenden, Sponsoringverträge sowie nicht zweckgebundene Zuschüsse Dritter sind Eigenmittel im Sinne dieser Bestimmung.
- Die Mittel der Lotterie GlücksSpirale dürfen andere Förderungsmöglichkeiten durch Bund, Länder und Gemeinden und sonstige öffentliche Institutionen (z. B. Sozialversicherungsträger und andere öffentlichen Sozialleistungsträger) nicht ersetzen.
- Die Zuwendungen dürfen nur für den beantragten Verwendungszweck eingesetzt werden.
- Die Gesamtfinanzierung der Investition bzw. der Maßnahme muss gesichert sein. Nachfinanzierungen sind nicht möglich.